Stand 30.09.2015. 1. Lizenzvergabe und -umfang (1) Sie dürfen dieses Programm zeitlich unbegrenzt ohne Zahlung eines Lizenzentgelts verwenden. (2) Sie dürfen das Programm sowie die zugehörige Dokumentation nicht verändern oder unterlizenzieren. (3) Eigentums- und Urheberrechte an dem Programm sowie an der zugehörigen Dokumentation verbleiben allein bei Gert Heil oder dessen Lizenzgebern. Dies umfasst auch alle zukünftigen Korrekturen, Erweiterungen und sonstige Änderungen, einschließlich solche speziell für einzelne Kunden. 2. Gewährleistung und Haftung (1) Der Lizenzgeber übernimmt für dieses Programm und jede zugehörige Dokumentation keine Gewährleistung. (2) Das Programm ist nicht fehlertolerant und nicht vorgesehen für die Benutzung in Umgebungen mit erhöhtem Risiko, die eine fehlersichere Funktion erfordern. Dies gilt insbesondere für Anwendungen, bei denen Softwarefehler direkt zu Tod, Körperverletzung oder schweren Sach- oder Umweltschäden führen können. (3) Der Lizenzgeber haftet für Schäden nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Falle einer durch Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lizenzgeber ist eine Haftung auf den Ersatz solcher Schäden begrenzt, die typische, vorhersehbare Folge der Vertragsverletzung sind. Die Haftung aufgrund von Ansprüchen nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung wird vom Lizenzgeber nicht übernommen. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Datenverlust, entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden. 3. Allgemeines (1) Dies ist die gesamte Vereinbarung bezüglich der hierin verliehenen Lizenz und kann nur durch schriftliche Vereinbarung geändert werden. (2) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Frankfurt am Main. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die weggefallene Bestimmung soll in einem solchen Fall durch eine andere rechtswirksame ersetzt werden, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. |